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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Queisser Pharma GmbH & Co. KG, Flensburg

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kundens gelten nur, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kundens die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Bestellung des Kundens ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

§ 3 Verpflichtung des Kundens zur Beachtung des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des Lebensmittelrechts; Ausfuhr in Drittländer

  1. Unsere Produkte dürfen nur durch berechtigte Händler abgegeben werden.

  2. Apothekenpflichtige Arzneimittel und apothekenexklusive Produkte dürfen nur in Apotheken abgegeben werden. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken, Drogerien sowie im Einzelhandel verkauft werden, wenn in diesen Geschäften eine Person zur Verfügung steht, die gemäß § 50 AMG den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis besitzt.

  3. Der Versand von Arzneimitteln an Endverbraucher erfordert zusätzlich eine behördliche Erlaubnis nach § 43 AMG.

  4. Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschriften sowie alle weiteren für die vertriebenen Produkte einschlägigen Vorschriften des Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Lebensmittelrechts einzuhalten.

  5. Von uns an den in Deutschland ansässigen Kunden gelieferte Produkte entsprechen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart wurde, den in Deutschland gültigen Richtlinien und rechtlichen Vorgaben, insbesondere den in Deutschland gültigen Zulassungskriterien sowie den für Deutschland anzuwendenden Vorschriften über die für Kennzeichnung und Hinweise zu verwendende Sprache. Die Produkte sind für die Abgabe an Nutzer in Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte in ein Drittland erfolgt in alleiniger Verantwortung des Kundens. Wir haften nicht für die Verkehrsfähigkeit und/oder Rechtskonformität der Produkte in einem anderen Land als Deutschland. Wurde vertraglich die Verkehrstätigkeit in einem anderen Land als Deutschland vereinbart, besteht keine Haftung für Verkehrsfähigkeit und/oder Rechtskonformität der Produkte in einem anderen Land als demjenigen, für das die Verkehrsfähigkeit vereinbart wurde. Im Falle der Ausfuhr in ein Drittland ist der Kunde nach Maßgabe der im Drittland geltenden Vorschriften für den sachkundigen Umgang mit den Produkten, insbesondere Lagerung, Abgabe an Endverbraucher und Weiterveräußerung allein verantwortlich. Dies schließt die Beachtung der im jeweiligen Land geltenden rechtlichen Anforderungen für Arzneiwaren, Medizinprodukte, Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel bzw. Kosmetika ein. 

§ 4 Preise, Preiserhöhung, Fälligkeit, Beschränkung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (incl. Lizenzgebühr Duales System Deutschland - Lizenznummer 1372700). Bei direkter Belieferung eines Verkaufsgeschäfts (mit Waren-Abgabe an den Endkunden) beträgt der Mindestauftragswert 250,00 €. Bei Belieferung eines Lagerstandortes (ohne direkte Waren-Abgabe an den Endkunden) beträgt der Mindestauftragswert 1.500,00 €. Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes berechnen wir Versandkosten in Höhe von 7,00 €. Sofern Lieferung frei Haus vereinbart ist, entfallen die Versandkosten. § 447 BGB bleibt unberührt.

  2. Sofern Vertragsgegenstand die wiederholte Belieferung mit Waren für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten ab Vertragsabschluss ist, sind wir berechtigt, für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen, die zum Zeitpunkt der vorgesehenen Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich vereinbarter Preiskonditionen) zugrunde zu legen. Erhöht sich dadurch der gesamte Endpreis der Bestellung um mehr als 5 %, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und von der Bestellung, die zu dem erhöhten Preis auszuführen wäre, zurücktreten.

  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  4. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Diese Frist gilt auch, wenn der Kunde noch keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen.

  5. Bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum vergüten wir 2 % Skonto oder bei SEPA-Lastschrifteneinzug 3 % Sofortskonto. Wir werden im Falle von SEPA-Lastschriften den einzuziehenden Betrag, den Belastungstermin, unsere Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz auf unseren Rechnungen spätestens einen Tag vor dem Belastungstermin ankündigen.

  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen, Ausschluss des Beschaffungsrisikos, Haftung für Verzögerungsschäden

  1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Unsere Lieferung ist rechtzeitig, wenn wir dem Kunden die Ware an der nach dem Vertrag vereinbarten Stelle bis zum vereinbarten Termin zur Übernahme angeboten haben.

  2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, das ist für den Kunden nicht zumutbar.

  3. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühung um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.

  4. Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kundens bleiben davon unberührt.

  5. Wir werden den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kundens unverzüglich zurückerstatten.

  6. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten Lieferung.

  7. Für Verzögerungsschäden haften wir ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, d.h. im Falle einer von uns verschuldeten Lieferverzögerung. Die Verzögerung der Lieferung allein bildet keine Vertragsverletzung. Unsere Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen schulden wir nicht.

  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

  9. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vertragsstrafen oder pauschalisierten Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen schulden wir nicht.

  10. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kundens bleiben vorbehalten. 

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kundens setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  6. Soweit dem Kunden wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

  10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a und 445b BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Sachschäden, Feuer und Diebstahl zu versichern und unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall der Veräußerung von uns gelieferter Ware tritt der Kunde seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Ist bei Weiterveräußerung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen kein Einzelpreis vereinbart worden, tritt der Kunde uns mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderungen ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde bleibt berechtigt, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen. Wir werden die Forderungen nicht einbeziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, auf unsere Anforderung uns die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Des Weiteren ist uns jeder Vollstreckungszugriff auf in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.

  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Erlös ist abzüglich der Kosten der Verwertung auf die Forderung gegen den Kunden anzurechnen.

§ 9 Abtretbarkeit

Wir sind berechtigt, die Ansprüche unserer Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 10 Schutzrechte, räumlich begrenzte Gewährleistung, Rechtsverletzungen durch unsere Produkte

  1. Gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Nutzungsrechte, die sich aus der Leistungserbringung durch uns ergeben, stehen ausschließlich uns zu.

  2. Wir gewährleisten die Freiheit von uns gelieferter Ware von Schutzrechten Dritter nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Bestehen von Rechten Dritter an von uns gelieferter Ware aufgrund von Schutzrechten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung haben, bildet keinen Mangel der von uns gelieferten Ware.

  3. Wird gegenüber dem Kunden von einem Dritten die Behauptung erhoben, von uns gelieferte Ware oder eine von uns erbrachte Leistung greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, ist der Kunde verpflichtet, uns davon unverzüglich zu unterrichten. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Firmensitz Flensburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.                                                        

Flensburg, 01. Januar 2024